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Gerhard Steiner Laser- und Plasmatechnik
Inhaber: Gerhard Steiner
Kapfberg 8
89426 Mödingen – Bergheim

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Telefon: +49 9076 918098
Telefax: +49 9076 918099
E-Mail: info@laser-plasma-teile.de

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
[DE 812 833 586]

Erfüllungsort

[Amtsgericht Dillingen a. d. Donau]

Verantwortlich für Datenschutz: Gerhard Steiner (Anschrift wie oben)

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Gerhard Steiner (Anschrift wie oben)


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Die Firma Gerhard Steiner Laser- und Plasmatechnik steht in keiner geschäftlichen Beziehung zu den genannten Herstellerfirmen. Die zum Verkauf abgebildeten Teile sind keine Originalteile, sondern Nachbauteile. Hinweise auf original Maschinen-, Brenner- und Artikelnummern dienen nur der besseren Orientierung.


Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Angebot und Preise
    Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Maßgebend sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Alle Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit bis zur Ausführung des Auftrags Preiserhöhungen oder sonstige Mehrbelastungen eintreten, behalten wir uns das Recht vor,
    die Preise entsprechend anzupassen.
  2. Geltungsbereich
    Die Angebote, Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich zu diesen Geschäftsbedingungen; durch Auftragserteilung werden sie vom Auftraggeber auch für zukünftige Verträge akzeptiert, auch wenn dessen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit seinen Auftragsformularen und seinen Einkaufsbedingungen bestellt, auch wenn der Auftragnehmer nicht schriftlich widerspricht. Abweichungen hiervon sind nur durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers wirksam.
    Grundsätzlich bedürfen alle Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden der Schriftform.
  3. Lieferzeit
    Wenn kein bestimmter Liefertermin oder keine kürzere oder längere Lieferzeit ausdrücklich vereinbart ist, beträgt die Lieferzeit zwei Wochen vom Eingang der Bestellung an. Wird die Lieferung ohne unser Verschulden unmöglich (§275 BGB), so sind wir von der Pflicht der Lieferung frei. Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen.
  4. Lieferungsverzug
    Haben wir eine fest vereinbarte Lieferfrist oder einen Liefertermin nicht einhalten können, so muss uns der Käufer nach §326 BGB eine Nachfrist von einem Monat für die Lieferung gewähren. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
  5. Versand
    Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen gegen Schaden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unter Berechnung der verausgabten Beträge vorgenommen.
  6. Zahlung
    Ist kein Zahlungsziel vereinbart, ist die Forderung spätestens 8 Tage (Zahlungsziel) nach Rechnungsdatum per Überweisung oder durch Scheck, ohne jeglichen Abzug, zu begleichen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
    Wenn der Auftraggeber das Zahlungsziel überschreitet, werden sofort alle Rechnungen zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren nach den Sätzen des Auftragnehmers und Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der EZB berechnet. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn nicht die Gegenforderung schriftlich bestätigt oder rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden ist. Dem Auftraggeber steht kein Zurückhaltungsrecht zu, wenn es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit der Forderungen des Auftragnehmers nicht.
  7. Mängel und Gewährleistung
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer gelieferten Gegenstände unverzüglich zu untersuchen. Dies gilt auch, wenn die Ware durch den Auftragnehmer oder Dritte an einen vom Auftraggeber bestimmten, anderen Ort als dessen Sitz transportiert wurde. Mängelrügen können deshalb bei erkennbaren Mängeln nur sofort, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln nur unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Auslieferung schriftlich geltend gemacht werden. Bei verspäteter Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Mit der Weiterverarbeitung durch den Auftraggeber oder wenn ohne Zustimmung des Auftragnehmers Reparaturen oder sonstige Eingriffe an der betreffenden Ware vorgenommen werden, entfällt jegliche Gewährleistung. Dadurch ist auch die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.
    Für Werte, die von den Vorlieferanten des Auftragnehmers angegeben sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Ansprüche, die dem Auftragnehmer aufgrund von Mängeln gegen seine Lieferanten zustehen, kann er an den Auftraggeber abtreten. Die Beweispflicht für Mängel liegt beim Auftraggeber. Kosten, die dem Auftragnehmer durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Bei Mängeln behält sich der Auftragnehmer wahlweise das Recht zur Nachbesserung, zum Ersatz oder zur Minderung vor. Weitergehende Ansprüche, z. B. Schadenersatz und Ersatz von Folgeschäden und -kosten sind ausgeschlossen.
  8. Eigentumsvorbehalt
    a) Die Waren des Auftragnehmers werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben sein Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber.
    b) Zu Verbindung, Vermischung und Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB), nachstehend unter Verarbeitung zusammengefasst: Der Auftraggeber kann an Vorbehaltswaren durch Verarbeitung zu neuen Sachen grundsätzlich kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet für den Auftragnehmer. Auch die verarbeiteten Sachen dienen zur Sicherung offener Forderungen. Sofern die Vorbehaltswaren durch Verarbeitung in das Eigentum des Auftraggebers übergehen, werden diese dem Auftragnehmer zur Absicherung offener Forderungen sicherungsübereignet. Bei Verarbeitung mit nicht dem Auftragnehmer gehörenden Sachen durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes seiner Sachen zu den fremden verarbeiteten, mindestens jedoch in dem Maße, dass sämtliche Forderungen abgedeckt sind.
    c) Der Auftraggeber hat sich das Eigentum an Vorbehaltsware gegenüber seinen Kunden vorzubehalten, bis diese alle seine Forderungen beglichen haben. Bei Nichtbeachtung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den dadurch ermöglichten Schaden zu ersetzen.
    d) Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltswaren werden an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat er ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Bei Bedarf kann der Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen auch selbst einziehen.
    e) An Sachen des Auftraggebers, die sich im Besitz des Auftragnehmers befinden, hat der Auftragnehmer Pfandrecht (§§1204 ff. BGB) zur Sicherung seiner Forderungen; die Einwilligung dazu gilt spätestens mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber. Wegen der Ausübung des Pfandrechts können gegen den Auftragnehmer keine Schadenersatzansprüche, z. B. aus Verzug, geltend gemacht werden.
  9. Rücktritt
    Wenn sich ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ergeben oder sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluss objektiv verschlechtert, ist der Auftragnehmer berechtigt, wahlweise Zahlung vor Lieferung oder Gewährung von Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; gleiches gilt, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung des Auftragnehmers in Verzug ist. Dabei hat der Auftraggeber vor Herausgabe des Materials jegliche entstehenden Kosten zu begleichen, insbesondere die für bereits geleistete Vorarbeiten.
  10. Schlussbestimmung
    a) Ausgeschlossen ist die Abtretung von gegen den Auftragnehmer gerichteten Forderungen; ausgeschlossen sind auch jegliche gegen den Auftragnehmer gerichteten Schadenersatzansprüche, wenn nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Entgangener Gewinn kann nicht geltend gemacht werden.
    b) Die Unwirksamkeit einzelner Teilbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.
    c) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Dillingen/Donau.

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